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News - Neuigkeiten - Gesetze

Wir haben für Sie auf dieser Seite aktuelle Meldungen aus dem Themenbereich Gesetze und deren Auslegungen zusammengestellt. Darüber hinaus finden Sie auf dieser Seite auch Informationen zu ausgewählten aktuellen Gesetzgebungsvorhaben. Damit möchten wir es Ihnen ermöglichen selbst nachzulesen, ob diese Gesetze und Regeln für Sie maßgeblich sein könnten. Wir können Ihnen diesbezüglich auch gern persönlich weiterhelfen, allerdings geht dies nur, wenn wir alle Details Ihrer Situation kennen.

Nachtzuschläge nicht pfändbar

In Abänderung der bisherigen Rechtsprechung, hat der Bundesgerichtshof bereits im August 2018 entschieden, dass steuerfreie Nachtzuschläge nicht mehr pfändbar sind. Dies betrifft tausende Gehaltspfändungen und laufende Insolvenzverfahren. Dies ist der Link zum BGH: juris.bundesgerichtshof.de

 

Wir beraten Sie gerne - rufen Sie uns unverbindlich an.

Insolvenzrecht - Restschuldbefreiung

Das neue Insolvenzrecht zur Restschuldbefreiung ist im Juli 2014 in Kraft getreten und bringt Entspannung für verschuldete Personen: Bereits nach drei beziehungsweise fünf Jahren ist eine Restschuldbefreiung möglich.

Wir klären Sie über Ihre Möglichkeiten auf und erarbeiten einen Plan wie und in welcher Höhe entschuldet werden kann. Gemeinsam nehmen wir die Hürden, die auch dieses Gesetz beinhaltet. Ein Neuanfang ist möglich!

Düsseldorfer Tabelle 2019 | 2020

Eingeführt wurde Düsseldorfer Tabelle im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf. Geht es um die Berechnung des Unterhaltes, insbesondere des Kindesunterhaltes, so gilt die Düsseldorfer Tabelle seit nunmehr über 50 Jahren als Maßstab und Richtlinie.

 

Dabei hat die Düsseldorfer Tabelle selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung so akzeptiert wird. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss darüber, wie hoch sich die Unterhaltshöhe bemisst.

 

Die letztmalige Anpassung wurde vom OLG Düsseldorf für den Zeitraum ab 01.01.2019 veröffentlicht. Zum 01.01.2020 ist eine weitere Anpassung des Unterhalts vorgesehen.

 

Unterhalt - Änderungen ab 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 ergeben sich für Kinder höhere Unterhaltsbeträge. Der Justizminister hat am 12.09.2019 die Zweite Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung erlassen (BGB1.2019, 1393). Danach ergibt sich folgender Mindestunterhalt an minderjährige Kinder für die kommenden Jahre:

01.01.2021 01.01.2020
1. Altersstufe
(bis zum 5. Lebensjahr)
378 €369 €
2. Altersstufe
(6. bis 11. Lebensjahr)
434 €424 €
3. Altersstufe
(12. bis 17. Lebensjahr)
508 €497 €

Das OLG Düsseldorf stellt die Tabelle vom 01.01.2019 als PDF Dokument zur Verfügung:

 

PDF Düsseldorfer Tabelle öffnen

Anfechtbarkeit der Zahlung von Geldstrafen

Erneut hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, ob Geldstrafen der Insolvenzanfechtung unterliegen oder nicht.

Der Bundesgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der Strafcharakter einer Geldstrafe keine Sonderbehandlung hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Zahlungen vorsieht.

In dem Urteil wird deutlich ausgeführt, dass Zahlungen, die ein Verurteilter zur Abwendung von Rechtsnachteilen auf eine Geldstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung bezahlt, der Anfechtung unterliegen.

Aufgrund dieses Urteils ist klar, dass Zahlungen von Geldstrafen ebenfalls im Rahmen der Stellung des Insolvenzantrages anzugeben sind. Die Entscheidung im Volltext ist unter folgendem Link abrufbar:

 

BGH Versäumnisurteil lesen

 

Lohnpfändung! Nicht alles ist pfändbar

Der Gesetzgeber hat in § 850a ZPO (und anderen Paragrafen) geregelt, dass bei Gehaltspfändungen nicht einfach alles pfändbar ist.

Bei der Pfändbarkeit sind zum Beispiel für privat Versicherte die Beträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vorher in Abzug zu bringen. Dies gilt auch für Ehegatten und Kinder, sofern diese nicht über eigenes Einkommen verfügen. Nach neuerer Rechtsprechung gilt die Unpfändbarkeit auch für verschiedene Lohn- und Gehaltszulagen!

Scheuen Sie sich nicht. Sprechen Sie uns an. Wir rechnen für Sie nach!